Es geht um Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen aus den Jahren 1994 bis 2007 nach dem sogenannten Policenmodell. Dabei bekamen Sie als Kunde zum Vertragsabschluss nicht alle Vertragsunterlagen ausgehändigt, sondern erst später zusammen mit dem Versicherungsschein. Der Versicherungsvertrag galt dann als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen (nach 2004 innerhalb von 30 Tagen) widersprochen haben.
Ausgangspunkt sind fehlerhafte Widerspruchsbelehrungen bei vielen dieser Verträge. Ist die Belehrung fehlerhaft, hat die Widerspruchsfrist nie begonnen und Sie können Ihrem Vertrag nach vielen Jahren heute noch widersprechen. In den Fällen vor dem BGH hatten zwei Kunden im Jahr 2003 bei einer namhaften Versicherung eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Im Jahr 2012 kündigten sie die Verträge vorzeitig und bekamen den Rückkaufswert der Versicherung. 2013 wiesen sie auf die fehlerhaften Widerspruchsbelehrungen hin und verlangten, dass die Verträge rückabgewickelt werden. Der BGH gab den Klägern recht (Az. IV ZR 384/14, IV ZR 448/14, u.a.).
Die Widerspruchsbelehrung in diesen Fällen lautete: „Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt eine rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ Die Richter entschieden: Es fehle der notwendige Hinweis darauf, dass der Widerspruch in Textform zu erheben sei. Außerdem müsse die Belehrung optisch deutlich hervorgehoben sein.
Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen gibt es seit einem Urteil des BGH vom 11. November 2015 (Az. IV ZR 513/14) eine entscheidende Änderung: Bei einer Rückabwicklung muss sich der Kunde auch Verluste seiner Fonds anrechnen lassen. Damit wird die Rückabwicklung deutlich weniger attraktiv, wenn der Sparer eine Fondspolice hat, die sich schlecht entwickelt hat. In der Begründung des Urteils heißt es: „Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung entscheidet sich der Versicherungsnehmer für ein Produkt, bei dem die Höhe der Versicherungsleistung – abgesehen von der Todesfallleistung – nicht von vorneherein betragsmäßig festgelegt ist, sondern vom schwankenden Wert des Fondsguthabens abhängt. Die – mit Gewinnchancen, aber auch mit Verlustrisiken behaftete – Kapitalanlage ist für den Versicherungsnehmer neben der Risikoabsicherung ein wesentlicher Gesichtspunkt, wenn er sich für eine fondsgebundene Lebensversicherung entscheidet. Dies rechtfertigt es grundsätzlich, ihm das Verlustrisiko zuzuweisen, wenn der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande kommt und rückabgewickelt werden muss.“
Dann kann sich für Sie eine Überprüfung wirklich lohnen, denn auch bereits gekündigte Verträge können Sie noch rückabwickeln. So können Sie sich vielleicht noch ordentliche Nachzahlungen sichern. Denn Sie erhalten dann nachträglich die Differenz aus dem Rückkaufswert und den Ansprüchen aus der Rückabwicklung.
Die Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages kann sich lohnen, geht aber meist nicht schnell und einfach vonstatten. Generell blocken jedoch viele Versicherer zunächst einmal ab. Andere Versicherer zahlen weniger zurück, als dem Kunden eigentlich zugestanden hätte. Deshalb empfehlen wir unseren Konzept mit unseren Kooperationspartnern, die auf den Widerspruch von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen spezialisiert sind.
Es ist leider nicht einfach, neben den eingezahlten Beiträgen auch die erwirtschafteten Zinsen des Versicherers zu fordern, juristisch spricht man vom „gezogenen Nutzen“. Der BGH stellt klar: Sie können als Kunde nicht einfach „ohne Bezug zur Ertragslage“ des Versicherers irgendeinen Prozentsatz fordern. Einzelne Rechtsanwaltskanzleien lassen sich dafür versicherungsmathematische Gutachten erstellen. Für einen ersten Anhaltspunkt, was bei einem Widerspruch herauskommen könnte, stellt die Verbraucherzentrale Hamburg oder verschiedene Anwälte kostenlose Online-Rechner zur Verfügung. Die Rechner rechnen häufig nicht mit den genauen Daten des Versicherers, sondern mit Durchschnittswerten. Das Ergebnis kann daher höher oder niedriger ausfallen als bei einer genaueren Berechnung mit individuell ermittelten Zins- und Kostensätzen. Die Rechner funktionieren aber nur gut, wenn Sie die Police vorliegen haben und Sie wissen, wie viel in den Vertrag geflossen ist.
Ja, eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die anwaltliche Unterstützung ab. Haben Sie keine Rechtsschutzversicherung, klären Sie vorab mit dem Anwalt, was der Versuch kosten würde, eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen.