Es geht um Kapital­lebens­versicherungen und Renten­versicherungen aus den Jahren 1994 bis 2007 nach dem sogenannten Policenmodell. Dabei bekamen Sie als Kunde zum Vertrags­abschluss nicht alle Vertrags­unterlagen ausgehändigt, sondern erst später zusammen mit dem Versicherungs­schein. Der Versicherungs­vertrag galt dann als abge­schlossen, wenn Sie nicht inner­halb von 14 Tagen (nach 2004 inner­halb von 30 Tagen) wider­sprochen haben.

Ausgangs­punkt sind fehler­hafte Wider­spruchs­belehrungen bei vielen dieser Verträge. Ist die Belehrung fehler­haft, hat die Wider­spruchs­frist nie begonnen und Sie können Ihrem Vertrag nach vielen Jahren heute noch wider­sprechen. In den Fällen vor dem BGH hatten zwei Kunden im Jahr 2003 bei einer namhaften Versicherung eine fonds­gebundene Lebens­versicherung abge­schlossen. Im Jahr 2012 kündigten sie die Verträge vorzeitig und bekamen den Rück­kaufs­wert der Versicherung. 2013 wiesen sie auf die fehler­haften Wider­spruchs­belehrungen hin und verlangten, dass die Verträge rück­abgewickelt werden. Der BGH gab den Klägern recht (Az. IV ZR 384/14, IV ZR 448/14, u.a.).

Die Wider­spruchs­belehrung in diesen Fällen lautete: „Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Versicherungs­antrag bekannt ist, können Sie inner­halb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungs­scheins dem Versicherungs­vertrag wider­sprechen. Zur Wahrung der Frist genügt eine recht­zeitige Absendung des Wider­spruchs.“ Die Richter entschieden: Es fehle der notwendige Hinweis darauf, dass der Wider­spruch in Text­form zu erheben sei. Außerdem müsse die Belehrung optisch deutlich hervorgehoben sein.

Bei fonds­gebundenen Lebens­versicherungen gibt es seit einem Urteil des BGH vom 11. November 2015 (Az. IV ZR 513/14) eine entscheidende Änderung: Bei einer Rück­abwick­lung muss sich der Kunde auch Verluste seiner Fonds anrechnen lassen. Damit wird die Rück­abwick­lung deutlich weniger attraktiv, wenn der Sparer eine Fonds­police hat, die sich schlecht entwickelt hat. In der Begründung des Urteils heißt es: „Bei der fonds­gebundenen Lebens­versicherung entscheidet sich der Versicherungs­nehmer für ein Produkt, bei dem die Höhe der Versicherungs­leistung – abge­sehen von der Todes­fall­leistung – nicht von vorneherein betrags­mäßig fest­gelegt ist, sondern vom schwankenden Wert des Fonds­guthabens abhängt. Die – mit Gewinn­chancen, aber auch mit Verlustrisiken behaftete – Kapital­anlage ist für den Versicherungs­nehmer neben der Risiko­absicherung ein wesentlicher Gesichts­punkt, wenn er sich für eine fonds­gebundene Lebens­versicherung entscheidet. Dies recht­fertigt es grund­sätzlich, ihm das Verlustrisiko zuzu­weisen, wenn der Versicherungs­vertrag nicht wirk­sam zustande kommt und rück­abgewickelt werden muss.“

Dann kann sich für Sie eine Über­prüfung wirk­lich lohnen, denn auch bereits gekündigte Verträge können Sie noch rück­abwickeln. So können Sie sich vielleicht noch ordentliche Nach­zahlungen sichern. Denn Sie erhalten dann nach­träglich die Differenz aus dem Rück­kaufs­wert und den Ansprüchen aus der Rück­abwick­lung.

Die Rück­abwick­lung eines Lebens­versicherungs­vertrages kann sich lohnen, geht aber meist nicht schnell und einfach vonstatten. Generell blocken jedoch viele Versicherer zunächst einmal ab. Andere Versicherer zahlen weniger zurück, als dem Kunden eigentlich zugestanden hätte. Deshalb empfehlen wir unseren Konzept mit unseren Kooperationspartnern, die auf den Wider­spruch von Lebens- und Renten­versicherungs­verträgen spezialisiert sind.

Es ist leider nicht einfach, neben den einge­zahlten Beiträgen auch die erwirt­schafteten Zinsen des Versicherers zu fordern, juristisch spricht man vom „gezogenen Nutzen“. Der BGH stellt klar: Sie können als Kunde nicht einfach „ohne Bezug zur Ertrags­lage“ des Versicherers irgend­einen Prozent­satz fordern. Einzelne Rechts­anwalts­kanzleien lassen sich dafür versicherungs­mathematische Gutachten erstellen. Für einen ersten Anhalts­punkt, was bei einem Wider­spruch heraus­kommen könnte, stellt die Verbraucherzentrale Hamburg oder verschiedene Anwälte kostenlose Online-Rechner zur Verfügung. Die Rechner rechnen häufig nicht mit den genauen Daten des Versicherers, sondern mit Durch­schnitts­werten. Das Ergebnis kann daher höher oder nied­riger ausfallen als bei einer genaueren Berechnung mit individuell ermittelten Zins- und Kostensätzen. Die Rechner funk­tionieren aber nur gut, wenn Sie die Police vorliegen haben und Sie wissen, wie viel in den Vertrag geflossen ist.

Ja, eine Rechts­schutz­versicherung deckt in der Regel die anwalt­liche Unterstüt­zung ab. Haben Sie keine Rechts­schutz­versicherung, klären Sie vorab mit dem Anwalt, was der Versuch kosten würde, eine außerge­richt­liche Einigung herbei­zuführen.